Was ist eine beglaubigte Übersetzung?

Beglaubigte Übersetzung von Heiratsurkunde, Arbeitszeugnis & Co:

Die 6 wichtigsten Dinge, die Sie über beglaubigte Übersetzungen wissen müssen

Traducción legalizada
Beglaubigte Übersetzung

Sie sind gerade nach Deutschland gekommen, wollen hier arbeiten und dazu das Arbeitszeugnis übersetzen lassen? Sie wollen heiraten und brauchen eine Übersetzung Ihrer Geburtsurkunde?  Sie wissen nicht, wer, wann, was, warum? Hier bekommen Sie Aufklärung:

  1. Wer kann beglaubigte Übersetzungen machen?
  2. Wann genau brauche ich eine beglaubigte Übersetzung?
  3. Wie viel kostet eine beglaubigte Übersetzung?
  4. Wie lange dauert die Übersetzung?
  5. Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen und einer beglaubigten Übersetzung?
  6. Beeidigter, vereidigter oder ermächtigter Übersetzer - welcher ist der richtige?

1. Wer kann beglaubigte Übersetzungen machen?

 

Jeder staatlich geprüfte und öffentlich beeidigte Übersetzer darf beglaubigte Übersetzungen anfertigen.

Dazu muss er eine entsprechende Befähigung vor einem Landgericht nachweisen. Der Übersetzer muss einen Eid leisten, dass er das Wort treu und gewissenhaft übertragen werde. Dolmetscher müssen diesen Eid bei gerichtlichen Verfahren jedes Mal gesondert leisten. Erfüllt der Übersetzer oder Dolmetscher alle Anforderungen, so wird ihm das Recht eingeräumt, beglaubigte Übersetzungen für seine Sprachrichtung anfertigen zu dürfen und er erhält einen entsprechenden Stempel.

Die Beglaubigung bestätigt, dass ein vereidigter Übersetzer die Übersetzungen angefertigt hat und mit seinem Namen, Unterschrift und Stempel für die Korrektheit und Vollständigkeit der Übersetzung einsteht. Eine solche Übersetzung wird von allen öffentlichen Einrichtungen, wie Gerichten, Behörden und Polizei anerkannt.

 

2. Wann genau brauche ich eine beglaubigte Übersetzung?

 

Prinzipiell ist für folgende Dokumente eine beglaubigte Übersetzung erforderlich:

- Urkunden jeder Art: Geburts- oder Heiratsurkunde, Personenstandsbescheinigung, Ehefähigkeitszeugnis, etc.

- Verträge

-  Klageschriften

-  gerichtliche Schreiben/ Beschlüsse

-  Zeugnisse: Arbeitszeugnis, Schulzeugnis, Studienzeugnis, Abschlüsse, akademischer Grad

-  Ausweispapiere, Führerscheine

-  Registerauszüge

Mit einer Beglaubigung kann gewährleistet werden, dass die Übersetzung dem ausgangssprachlichen Dokument gleichwertig ist. Dies ist meist bei allen gerichtlichen Verfahren, Geschäftsabschlüssen, Bewerbungen, oder generell für die Vorlage bei Behörden gesetzlich vorgesehen.

 

3. Wie viel kostet eine beglaubigte Übersetzung?

 
Es können nicht pauschal Kosten für eine beglaubigte Übersetzung angesetzt werden. Die hängen vom Umfang, dem Fachinhalt, dem Arbeitsaufwand (Formatierungs- und Recherchearbeit) und der festgesetzten Frist ab. Bitte schicken Sie deswegen immer vorab das Dokument in eingescannter Form per Email, damit ein Preis festgesetzt werden kann.

  

4. Wie lange dauert die Übersetzung?

In der Regel sind Übersetzungen von Urkunden, welche meist einen Umfang von ein bis zwei Din A4 Seiten haben, innerhalb von 1-3 Tagen fertiggestellt. Jede andere Art von Übersetzung hängt wie bereits bei den Kosten erwähnt vom Umfang, dem Fachinhalt und dem Arbeitsaufwand wie Formatierungs- und Recherchearbeit ab.

 

5. Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen und einer beglaubigten Übersetzung

 

In den meisten Fällen teilt Ihnen die entsprechende Behörde mit, ob Sie eine einfache oder eine beglaubigte Übersetzung brauchen.

Die Berufsbezeichnung „Übersetzer“ ist nicht geschützt, d.h. theoretisch dürfte jede Person eine einfache Übersetzung anfertigen, auch wenn derjenige nicht sprachkundig ist.
Einfache, unbeglaubigte Übersetzungen haben keinerlei offiziellen Charakter. Sie sind weder gestempelt noch unterschrieben und enthalten somit keinen Hinweis auf den Übersetzer oder dessen Qualifikation.

 

Beglaubigte Übersetzungen werden nur von dazu ausgebildeten und vereidigten Fachübersetzern angefertigt, d.h. nur von Personen mit einem Hochschulabschluss im Fach Übersetzungswissenschaften (Bachelor oder Master in Translationswissenschaft, Diplom Übersetzer) oder staatlich geprüften Übersetzern. Nur mit einem solchen Abschluss dürfen sich diese Personen für eine Vereidigung bewerben. Zur Vereidigung werden eine ganze Reihe an Bescheinigungen über die fachliche und persönliche Eignung verlangt.

Der vereidigte Übersetzer bestätigt mit seinem Stempel und seiner Unterschrift sowie seinem Beglaubigungsvermerk unter seiner eigenen Übersetzung, die korrekte und vollständige inhaltliche Übereinstimmung der Übersetzung mit dem vorgelegten anderssprachigen Text. So kann gewährleistet werden, dass Namen, Daten und Fakten aus den Originaldokumenten vollständig und richtig übersetzt bzw. wiedergegeben wurden.

  

Folgender Beglaubigungsvermerk muss unter der beglaubigten Übersetzung stehen:

 

„Als vom Präsidenten des Landgerichts München I öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzerin für die xxxx Sprache bestätige ich: Vorstehende Übersetzung des mir als Original vorgelegten, in xxxx Sprache abgefassten Textes ist richtig und vollständig.“

 

Ort, Datum                                                        [Unterschrift und Stempel des Übersetzers]

 

  

6. Beeidigter, vereidigter oder ermächtigter Übersetzer - welcher ist der richtige?

 

Zwischen einem beeidigten, vereidigten oder ermächtigten Übersetzer liegt im Prinzip kein Unterschied. Je nach Bundesland gibt es eine andere Bezeichnung. Es kommt darauf an, ob der jeweilige Übersetzer vom Landgericht oder Oberlandesgericht vereidigt wurde. Beispielsweise werden in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen der Übersetzer öffentlich bestellt und beeidigt, in Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein ermächtigt und im Saarland und in Hamburg vereidigt. Wichtig ist, dass jede beglaubigte Übersetzung eines beeidigten, vereidigten oder ermächtigten Übersetzers in ganz Deutschland anerkannt wird. Dabei muss beachtet werden, dass jeder vereidigte Übersetzer nur die Sprachkombinationen beglaubigen darf, für die er bestellt wurde, also z.B. Englisch-Deutsch-Englisch oder Spanisch-Deutsch-Spanisch.

 

Bitte beachten Sie unbedingt: Übersetzer sind generell nicht dazu berechtigt, originalsprachige Dokumente zu beglaubigen. Sie beglaubigen lediglich nur die von ihnen selbst erstellten Übersetzungen.

 

 

Notariell beglaubigte Übersetzungen

 

Notariell beglaubigte Übersetzungen werden im ersten Schritt von einem vereidigten Übersetzer angefertigt. Als nächstes muss der Übersetzer den Beglaubigungsvermerk in Anwesenheit eines Notars unterschreiben. Die Übersetzung muss mit einem Vermerk des beglaubigenden Notars und einem runden Siegel versehen sein.

 

 

Weitere nützliche Infos rund um das Thema Beglaubigung:

 

Was ist eine Beglaubigung?

 

Es wird unterschieden zwischen der öffentlichen Beglaubigung von Abschriften oder Kopien und von Unterschriften. Dabei wird bestätigt, dass sie mit ihrem Original übereinstimmen. Dies ist speziell im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis.

  

Beglaubigung von Unterschriften:

 

Die Beglaubigung von Unterschriften bezieht sich nur auf die Echtheit der Unterschrift und etwaige Vertretungsberechtigungen, nicht dagegen auf den Urkundeninhalt. Deshalb ist auch die Beglaubigung einer Blankounterschrift, also ohne jeglichen darüberstehenden Text, zulässig. Eine öffentliche Beglaubigung als solche gewährleistet, dass die Unterschrift auf einer Urkunde vom angegebenen Aussteller stammt.

 

Rechtsfolgen

 

Das Gesetz knüpft an das Erfordernis der Unterschriftsbeglaubigung eine wesentliche Rechtsfolge. Mangelt es an der vorgeschriebenen Beglaubigung, sind die abgeschlossenen Verträge wegen Formmangels nichtig, entfalten also von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen. Ist das bloße Handzeichen unter einem schriftformbedürftigen Vertrag nicht notariell beglaubigt, so ist der zugrundeliegende Vertrag wegen Formmangels ebenfalls nichtig.

 

Beglaubigung von Abschriften

 

Bei der Beglaubigung einer Abschrift wird die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt. Die Hauptschrift kann Urschrift, ihrerseits beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung sein. Mit der Beglaubigung wird öffentlich bestätigt, dass eine Abschrift inhaltlich mit der Vorlage (Urschrift) identisch ist. Diese Beglaubigung bescheinigt nicht zugleich die Echtheit oder Gültigkeit der Vorlage, sondern lediglich die inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Vorlage und der Abschrift. Eine beglaubigte Kopie einer Kopie der Urschrift/des Originals ist nicht möglich.

 

Wer kann Unterschriften oder Abschriften beglaubigen?

 

Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift, als öffentliche Beglaubigung durch einen Notar oder als amtliche Beglaubigung durch eine andere landesrechtlich hierzu ermächtigte Behörde. Ist durch Gesetz für eine Erklärung die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB). Der Notar soll Unterschriften oder Handzeichen nur beglaubigen, wenn diese in seiner Gegenwart vollzogen wurden. Also ist die notarielle Beglaubigung das Zeugnis darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart eines Notars zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist (§ 39, § 40 BeurkG). Sie bestätigt außerdem, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind.

 

Urkundspersonen sind in Deutschland:

  •  Notare
  •  Die Länder, welche befugt sind, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.
  • Amtspersonen, die das Dokument ausgestellt haben bzw. bei denen es verwahrt wird
  • sonstige Urkundspersonen (z.B. der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eines Gerichts)
  • Gemeindesekretäre oder vom Bürgermeister beauftragte Beamte oder Angestellte
  • Stellen staatlich anerkannter Kirchen. 

Wie muss eine richtige Beglaubigung aussehen?

 

Eine Kopie oder Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift oder Kopie zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten:

 

1. die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift oder Kopie beglaubigt wird,

 

2. die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift oder Kopie mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,

 

3. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift der für die Beglaubigung zuständigen Person und das Dienstsiegel (Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht)!

 

Wichtig ist, dass jede Seite der Kopien (auch bei Vorder- und Rückseite auf einem Blatt) einen kompletten Siegelabdruck enthält. Bestehen Dokumente aus mehreren Seiten und wird jede Seite einzeln gestempelt, ist es wichtig, dass auf jeder Seite des Originals der Name des Beglaubigenden steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in den Beglaubigungsvermerk aufgenommen werden. Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen. Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt werden. Es darf keine leere Rückseite, ohne Bezug zur Vorderseite, beglaubigt werden. Es ist auch zulässig nur eine Seite mit einem Siegelabdruck zu versehen, sofern alle Blätter übereinandergelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Siegelabdrucks erscheint.

 

Amtliche Beglaubigungen müssen immer ein Dienstsiegel im Original und eine Originalunterschrift des Beglaubigenden aufweisen. Das Dienstsiegel kann rund oder oval sein. Besteht die Kopie aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter über einander gelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint. Bei einer notariellen Beglaubigung (mit Schnur und Siegelmarke) genügt der Beglaubigungsvermerk auf nur einer Seite der Kopie oder Abschrift.

 

Was ist eine Überbeglaubigung mit Apostille oder Legalisation?

  

Mit einer Überbeglaubigung kann die Echtheit der Urkunde bestätigt werden. Je nach Herkunfts- oder Verwendungsland muss sie von der ausstellenden oder erhaltenden Behörde ausgestellt werden. Ein Übersetzer ist dazu nicht berechtigt. Allerdings kann der Übersetzer eine solche Überbeglaubigung liefern, indem er für seine beglaubigte Übersetzung von seinem zuständigen Landgericht eine Überbeglaubigung einholt. Die Echtheit einer in Deutschland ausgestellten Urkunde wird entweder durch eine sog. "Legalisation" oder durch eine sog. "Apostille" bestätigt.

Bei der jeweiligen Auslandsvertretung des Landes, in welchem die Urkunde verwendet werden soll, können Informationen darüber eingeholt werden, ob Sie für Ihre Urkunden eine Überbeglaubigung in Form einer Apostille oder Legalisation einholen müssen oder ob bilaterale Abkommen greifen.

 

Ob eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte Urkunde verwenden wollen. Der Beglaubigungsvermerk unter der Urkunde stellt eine einfache Bestätigung dar. Im internationalen Rechtsverkehr wird die Beglaubigung von Urkunden auch Legalisation genannt.